Schuldzinsen für betriebliche Darlehen sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Werden damit allerdings auch private Entnahmen finanziert, kann der steuerliche Abzug der Höhe nach zu begrenzen sein. Wer mehr als 2.050 EUR Schuldzinsen im Jahr zahlt, sollte die Regelungen der steuerlichen Einschränkung kennen.
Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a
S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
Beachten Sie | Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar. Von § 4 Abs. 4a EStG ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.
Merke: Durch eine Einlage kann eine Überentnahme mitunter verhindert werden. Die kurzfristige Einlage von Geld stellt aber einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn sie nur dazu dient, die Hinzurechnung zu umgehen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremdfinanzierte Geldmittel zuführte, die er kurze Zeit nach dem Jahreswechsel wieder entnahm. Die Einzahlungen dienten nur dazu, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG zu vermeiden.
Quellen
§ 4 Abs. 4a EStG; BFH-Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 32/09